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Satzung
des Reitverein Mittenwalde e.V.
Die Satzung
des
Reitverein Mittenwalde e.V.

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der am 30.07.2005 als Reitverein Großziethen mit Sitz in
Großziethen gegründete Pferdesportverein führt den Namen Reitverein
Mittenwalde e. V. und hat seinen Sitz in Mittenwalde/LDS. Diese Änderung
wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Königs-Wusterhausen
eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg
e.V. (LSB),
des Kreisreiterverbandes (KRV) Dahme-Spreewald e.V.,
des Landesverbandes Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. (LPBB)
und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RV bezweckt:
1.1. die
Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere
der Jugend im Rahmen der Jugendpflege und des Schulsports durch Reiten,
Fahren und Voltigieren;
1.2. die besondere
Förderung des Reitsports für Erwachsene und Senioren;
1.3. die Ausbildung von
Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.4. ein breit gefächertes
Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller
Disziplinen;
1.5. die Förderung des
Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.6. die Vertretung seiner
Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der
Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.7. die Förderung des
Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der
Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.8. die Förderung des
Therapeutischen Reitens;
1.9. die Mitwirkung bei
der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für
Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner
Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er
enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der Verein darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl.
§ 11.2).
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
1. Mitglieder können
natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu
richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und
Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im
Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem
Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2. Personen, die den Verein
uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand
als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Mit dem Erwerb der
Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
LPBB, des Kreisreiterverbandes, des LSB und der FN.
§ 3a
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind
hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die
Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1. die Pferde ihren
Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2. den Pferden
ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3. die Grundsätze
verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln
oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen
sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße
gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921
LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem
können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung
veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des
Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie
sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15.
November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es
► gegen die Satzung oder
gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt
oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder
unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
► gegen § 3a
(Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt
► seiner Beitragspflicht
trotz Mahnung länger als 3 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das
ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch
schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht
die Mitgliedschaft.
4. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder
ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen
der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und
geltend gemacht werden.
§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder
und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind
► die Mitgliederversammlung und
► der Vorstand
► die Ausschüsse
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines
jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der
Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an
die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage
der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung
wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
5. Anträge zur Tagesordnung
sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn
die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder beschließt.
6. Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die
einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
7. Satzungsänderungen sowie
Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Wahlen erfolgen durch
Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den
beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer
Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Gewählt werden können alle
volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
9. Jugendliche und Kinder,
fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
10. Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die
Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie
ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
► die Wahl des Vorstandes,
► die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
► die Wahl von Mitglieder für Ausschüsse
► die Jahresrechnung,
► die Entlastung des Vorstandes,
► die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
► die Anträge nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
► die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Vorstand
1. Der Verein wird von dem
Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
► der Vorsitzende,
► der stellvertretende Vorsitzende,
► bis zu vier weitere Mitglieder.
3. Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende
Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung
befugt.
4. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit
aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen,
die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des
Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und
einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
► die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
► die Erfüllung aller dem
Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
► die Führung der laufenden
Geschäfte.
§ 11
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des
Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband, der es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser
Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
§ 12
Schlussbestimmungen
Der Vorstand wird ermächtigt, evtl. vom Registergericht
oder vom Finanzamt für die Gewährung der Gemeinnützigkeit beanstandete
Satzungsbestandteile abzuändern.
Die Satzung wurde durch die Versammlung am 27.10.2007
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister, im
Innenverhältnis mit dem Tage der Beschlussfassung, in Kraft.
Mittenwalde, 27.10.2007
Vereinsbeiträge

